Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant„) für die Rohr Bagger GmbH (nachfolgend „Rohr Bagger„) erbringt. Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AEB gelten auch für zukünftige Lieferungen des Lieferanten an Rohr Bagger, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt Rohr Bagger nicht an, es sei denn und nur insoweit, wie Rohr Bagger diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis und diese Einkaufsbedingungen gelten in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung von Rohr Bagger gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn im Einzelfall auf diese Einkaufsbedingungen nicht Bezug genommen wird.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber Rohr Bagger abzugeben sind, wie z. B. Frist­setzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Verkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Bestellung, Vertragsschluss

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen seit Zugang der Bestellung an, so ist Rohr Bagger zum Widerruf berechtigt.
  3. Rohr Bagger kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, sofern und soweit solche für den Lieferanten zumutbar sind. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.


Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht abweichend vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Transportkosten, Zoll und Gebühren, und Versicherungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer (wenn nicht gesondert ausgewiesen) ein.
  2. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bzw. Werklohnforderung tritt ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ein.
  3. Die Zahlung des Preises erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Fälligkeit, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Rohr Bagger nicht verantwortlich.
  5. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht hat der Lieferant nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


Lieferung, Liefertermine und -fristen, Lieferverzug, Annahmeverzug

  1. Die von Rohr Bagger in der Bestellung angegebenen oder, soweit erfolgt, vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins / der Lieferfrist ist der Eingang der Liefergegenstände bei Rohr Bagger, inklusive der mit den Liefergegenständen zusammenhängenden Dokumente, an der in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Liefergegenstände unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet Rohr Bagger unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich eine voraussichtliche Verzögerung ergibt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
  3. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikelnummer, die Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch Rohr Bagger verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  4. Die Gefahr geht, auch wenn eine Versendung der Liefergegenstände vereinbart worden ist, erst auf Rohr Bagger über, wenn die Liefergegenstände an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rohr Bagger, ist der Lieferant nicht zur Teilleistung berechtigt.
  6. Im Falle des Lieferverzuges stehen Rohr Bagger die gesetzlichen Ansprüche zu. Zusätzlich kann Rohr Bagger im Falle des Verzugs des Lieferanten Ersatz iHv 0,25 % des Nettopreises der Bestellung pro vollendetem Kalendertag verlangen, maximal aber 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Rohr Bagger bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung Rohr Bagger aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Rohr Bagger eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.


Mängelanzeige, Mängelhaftung

  1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Rohr Bagger beschränkt sich auf offensichtliche Transportbeschädigungen, Falsch-/Minderlieferungen anhand der Lieferpapiere und offensichtliche Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet einer Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung dem Lieferanten mitgeteilt wird.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche von Rohr Bagger gelten uneingeschränkt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in Bestellung von Rohr Bagger – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferanten, von Rohr Bagger oder vom Hersteller stammt.
  3. Rohr Bagger kann vom Lieferanten nach Wahl von Rohr Bagger die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.
  4. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Liefergegenstände und der erneute Einbau, sofern die Liefergegenstände ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Der gesetzliche Anspruch von Rohr Bagger auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt.
  5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Rohr Bagger gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Rohr Bagger den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Rohr Bagger unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.
  6. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Gewährleistungsfrist vorsehen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gilt das Vorstehende entsprechend.
  7. Werkvertragsleistungen sind von Rohr Bagger förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat Rohr Bagger rechtzeitig in Textform die Abnahmebereitschaft zu melden. Schlüssige und fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.
  8. Für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen haftet Rohr Bagger nur, wenn Rohr Bagger grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
  9. Im Falle eines Lieferantenregresses wird Rohr Bagger, bevor Rohr Bagger einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennt oder erfüllt, den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme durch den Lieferanten nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Rohr Bagger tatsächlich gewährte Mangelanspruch als gegenüber dem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Ansprüche von Rohr Bagger aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der mangelhafte Liefergegenstand durch Rohr Bagger, seinen Kunden, Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.


Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahre nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des vorstehend genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an Rohr Bagger gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies Rohr Bagger unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens drei (3) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.


Eigentumsvorbehalt

  1. Die Übereignung der von Lieferanten an Rohr Bagger gelieferten Ware hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Sämtliche Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen. Nimmt Rohr Bagger jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; Rohr Bagger bleibt aber auch vorher im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.
  2. Stellt Rohr Bagger dem Lieferanten Gegenstände bei, erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) dieser beigestellten Gegenstände durch den Lieferanten für Rohr Bagger. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Rohr Bagger, so dass Rohr Bagger als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.


Qualität und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften, die vereinbarten Spezifikationen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rohr Bagger. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und Rohr Bagger über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung zu informieren.
  2. Jegliche Änderungen der Spezifikationen bedürfen der vorherigen Freigabe durch Rohr Bagger. Die Freigabe von Proben oder Mustern stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.


Gefahrstoffen, Produktinformationen

  1. Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoff­verordnung und den EG-/EU-Richtlinien für gefährliche Stoffe/Zuberei­tungen herzustellen und zu kennzeichnen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, Rohr Bagger alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Halt­barkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kenn­zeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung/Leistung zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände keine Konfliktminderalien im Sinn der EU-Konfliktmineralien-VO (EU) 2017/821 (Gold, Zinn, Tantal, Wolfram oder Verbindungen der genannten Stoffe mit Herkunft aus der Demokratischen Republik Kongo oder Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo) enthalten. Der Lieferant erteilt Rohr Bagger auf dessen Verlangen Auskunft über die Herkunft der genannten Stoffe und/oder Verbindungen.


Einhaltung von Gesetzen

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch und im Zusammenhang mit seiner Leistung keine anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. Er hat Rohr Bagger die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.


Produzentenhaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Rohr Bagger insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle und seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne des vorstehenden Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen (z.B. gem. §§ 683, 670 BGB) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Rohr Bagger oder von seinen Kunden durchgeführten rechtmäßigen Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Rohr Bagger den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, vorher unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


Zeichnungen, Konstruktionen und andere Unterlagen

  1. Jegliche von Rohr Bagger bereitgestellt oder anderweitig überlassenen Abbildungen, Pläne, Muster, Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen (allgemein „Unterlagen“ genannt) verbleiben im Eigentum von Rohr Bagger. Rohr Bagger behält sich an urheberrechtsfähigen Unterlagen sämtliche Urheberrechte vor.
  2. Die Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Die Vervielfältigung von Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach Erfüllung und Abwicklung des Vertrags sind sämtliche Unterlagen (inklusive der angefertigten Vervielfältigungen) an Rohr Bagger zurückzugeben oder zu löschen. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  3. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen stets geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Zwischen dem Lieferanten und Rohr Bagger geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Lieferant hat seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Pflichten ebenfalls zu verpflichten.
  5. Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Rohr Bagger dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.


Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferten Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant haftet und ist verpflichtet, Rohr Bagger von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Rohr Bagger wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Rohr Bagger alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu ersetzen. Dies gilt nicht, falls der Lieferant nachweislich den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat.
  2. Weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.
  3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Gewährleistungsfrist vorsehen.
  4. Der Lieferant und Rohr Bagger werden sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  5. Der Lieferant wird auf Anfrage von Rohr Bagger die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.


Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von Rohr Bagger für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Der Lieferant wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend Rohr Bagger zurückgeben.
  2. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Rohr Bagger mit der Geschäftsverbindung werben.
  3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend verpflichten.


Verhaltenskodex

  1. Für Rohr Bagger ist die Achtung der Menschenrechte, die Einhaltung der Gesetze und die Beachtung von Nachhaltigkeit und Integrität seiner Geschäfte von oberster Bedeutung. Hierzu hat sich Rohr Bagger einen Verhaltenskodex (Code of Conduct) gegeben, der im Downloadbereich auf der folgenden Internetseite abrufbar ist: [LINK] Der Lieferant hat jederzeit den aktuellen Verhaltenskodex zu beachten und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Der Verhaltenskodex und die dortigen Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Daher wird der Lieferant sich auch seine Zulieferer und Subunternehmer zur Einhaltung dieser Verhaltensbestimmungen verpflichten. Im Falle einer Verletzung des Verhaltenskodex durch den Lieferanten, behält sich Rohr Bagger vor, die Geschäftsbeziehung und die zugrundeliegenden Verträge nach Setzung einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.


Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

  1. Falls zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferungen der Sitz von Rohr Bagger.
  2. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Rohr Bagger gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Waren kauf ist ausgeschlossen.
  3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Rohr Bagger. Rohr Bagger ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl Klage am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.

 

Stand: Dezember 2023

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die die Rohr Bagger GmbH als der Verkäufer oder sonstiger Leistungserbringer (nachfolgend im allgemeinen „Rohr Bagger“) an einen Kunden erbringt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen von Rohr Bagger an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt Rohr Bagger nicht an, es sei denn und nur insoweit, wie Rohr Bagger diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde im Rahmen seiner Bestellungen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und / oder Rohr Bagger in Kenntnis entgegenstehender, widersprechender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn im Einzelfall auf diese Verkaufsbedingungen nicht Bezug genommen wird.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Rohr Bagger abzugeben sind, wie z. B. Frist­setzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Verkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Alle Preislisten und Angebote von Rohr Bagger sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.
  2. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliche Vertragsangebote. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch schriftliche Bestätigung von Rohr Bagger oder durch Auslieferung an den Kunden verbindlich.
  3. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, Modellen, Kalkulationen, Spezifikationen, Prospekten, Katalogen und Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich Rohr Bagger seine Eigentums- und Urheberrechte vor.
  4. Auskünfte und Empfehlungen von Rohr Bagger erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, Rohr Bagger hat sich ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Insbesondere befreien solche Auskünfte und Empfehlungen von Rohr Bagger den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich Tauglichkeit und Eignung des Liefergegenstandes für die vom Kunden technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke. Ebenso ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes selbst verantwortlich.
  5. Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung von Rohr Bagger in Textform dürfen Unterlagen gemäß vorstehendem Absatz 3 vom Kunden nicht Dritten zugänglich gemacht werden, Dritten bekannt gegeben und selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß dem Angebot von Rohr Bagger zu benutzen. Falls kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, sind sie Rohr Bagger auf jederzeit mögliche Anforderung vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.


Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise von Rohr Bagger ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  1. Rohr Bagger ist berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen vereinbarungsgemäß länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen und nach Angebotsabgabe von Rohr Bagger oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Produktionskosten (insbesondere Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten) eintreten. Änderungen werden dem Käufer vor der Lieferung mitgeteilt. In gleicher Weise wird Rohr Bagger bei nachgewiesenen Kostensenkungen der Produktionskosten verfahren.
  2. Die Rechnungen von Rohr Bagger werden zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – ohne Abzüge innerhalb von dreißig (30) Tagen zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto von Rohr Bagger. Rohr Bagger ist bei wiederkehrenden Lieferungen jederzeit berechtigt für künftige Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
  3. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder sich aus demselben Auftrag ergebender Gegenforderungen zu.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Kunde in Verzug ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf und Rohr Bagger ist berechtigt Zinsen in Höhe der geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen (z. B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der Insolvenz über das Vermögen des Kunden, Wechselproteste, nicht bedingungsgemäße Zahlung aus anderen Abschlüssen und Lieferungen usw.) und so Zahlungsanspruch gefährdet wird, ist Rohr Bagger berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 321 BGB. Weiterhin ist Rohr Bagger berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen zu verlangen. Rohr Bagger ist dann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt und berechtigt nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten; im Falle der Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Rohr Bagger den Rücktritt auch ohne Fristsetzung sofort erklären. Rohr Bagger ist berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware an sich zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.


Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung von Rohr Bagger „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). Dies ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich, und zwar auch dann, falls Rohr Bagger ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. die Transport- oder Versandkosten übernimmt. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die Rohr Bagger nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass Rohr Bagger sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Klärung sämtlicher für die Lieferung erforderlichen technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie von etwaig erforderlichen Genehmigungszeichnungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und den eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
  3. Die geplante Lieferzeit ist von Rohr Bagger eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung das Werk von Rohr Bagger verlassen hat oder Rohr Bagger dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Sofern Versendung oder Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von anders von Rohr Bagger angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten, so ist Rohr Bagger berechtigt, vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Geltendmachung der Rohr Bagger insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (einschließlich Lager- und Transportkosten), sind vom Kunden zu ersetzen; weitergehende Ansprüche oder Rechte von Rohr Bagger bleiben vorbehalten.
  5. Rohr Bagger haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, ) verursacht worden sind, die Rohr Bagger nicht zu vertreten hat. Kann Rohr Bagger einen vereinbarten Liefertermin aus solchen Hinderungsgründen nicht einhalten, wird er den Kunden hierüber informieren. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung seitens Rohr Bagger wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Rohr Bagger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; vom Kunden erbrachte Leistungen werden erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an Rohr Bagger vom Vertrag zurücktreten.
  6. Rohr Bagger ist zur vorzeitigen Lieferung und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese Lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Rohr Bagger erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  7. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von Rohr Bagger durch seine Vorlieferanten, mit dem Rohr Bagger ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Rohr Bagger wird den Kunden soweit möglich informieren, wenn Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Kunden vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte.


Mängelanzeige, Mängelhaftung

  1. Als vereinbarte Beschaffenheit der von Rohr Bagger zu erbringenden Lieferungen oder Leistung gelten nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die Rohr Bagger und der Kunde ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Angaben von Rohr Bagger zum Liefergegenstand und / oder der Leistung in den Angebotsunterlagen, Prospekten, Preislisten, Katalogen und Angeboten von Rohr Bagger oder in dem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie im Angebot von Rohr Bagger oder in der Auftragsbestätigung von Rohr Bagger nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale und keine Gewährleistung der Eignung für eine bestimmte Verwendung, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Mangelhafte Lieferungen werden nach Wahl von Rohr Bagger entweder nachgebessert oder neu geliefert; der Kunde hat Rohr Bagger ange­messene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Rohr Bagger ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Für Fremderzeugnisse, die in den Liefergegenständen von Rohr Bagger eingebaut werden (Motoren, elektrische Anlagen usw.) beschränkt sich die Haftung von Rohr Bagger auf die Abtretung der Ansprüche, die Rohr Bagger gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen; in diesem Fall kann Rohr Bagger erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.
  4. Gewährleistungsansprüche für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sind ausgeschlossen:
      1. Ungeeignete oder unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung durch den Kunden, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und gewöhnlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Anschlüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Rohr Bagger zurückzuführen sind.
      2. Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß und / oder ohne vorherige Genehmigung von Rohr Bagger vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
  5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Rohr Bagger eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.
  6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Ziff. VI dieser Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.


Haftung

  1. Rohr Bagger haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rohr Bagger, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit Rohr Bagger einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
  3. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen Rohr Bagger ausgeschlossen.
  4. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  5. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffer VI.1. bis VI.3. verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
  6. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser Rohr Bagger von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.


Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ebenfalls unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses.


Eigentumsvorbehalt

  1. Rohr Bagger behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rohr Bagger berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Rohr Bagger liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Rohr Bagger ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Rohr Bagger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang eines Rechtsbehelfs von Rohr Bagger diesem zu erstatten, haftet der Kunde für den Rohr Bagger entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt Rohr Bagger jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Ust) der Forderung von Rohr Bagger ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist; Rohr Bagger nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Rohr Bagger, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Rohr Bagger verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Rohr Bagger verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Rohr Bagger gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Rohr Bagger als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Rohr Bagger Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Rohr Bagger verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Rohr Bagger.
  7. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich Rohr Bagger andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.


Verhaltenscodex

  1. Für Rohr Bagger ist die Achtung der Menschenrechte, die Einhaltung der Gesetze und die Beachtung von Nachhaltigkeit und Integrität seiner Geschäfte von oberster Bedeutung. Hierzu hat sich Rohr Bagger einen Verhaltenskodex (Code of Conduct) gegeben, der im Downloadbereich auf der folgenden Internetseite abrufbar ist: [LINK]. Der Kunde hat jederzeit den aktuellen Verhaltenskodex zu beachten und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Der Verhaltenskodex und die dortigen Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Daher wird der Kunde sich und auch seine Zulieferer und Subunternehmer zur Einhaltung dieser Verhaltensbestimmungen verpflichten. Im Falle einer Verletzung des Verhaltenskodex durch den Kunden, behält sich Rohr Bagger vor, die Geschäftsbeziehung und die zugrundeliegenden Verträge nach Setzung einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.


Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Rohr Bagger gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Waren kauf ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Rohr Bagger. Rohr Bagger ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.


Stand: Dezember 2023